Unentgeltliche Rechtspflege
§ 60 Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO)
4. Verbeiständung und Vertretung
1 Der Zivilkläger und die Parteien im Privatstrafverfahren können sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung vertreten und verbeiständen lassen.
2 In wichtigen Fällen kann der Gerichtspräsident diesen Parteien einen amtlichen Beistand oder Vertreter nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.
Entsprechende Gesuche sind bei der Gemeindekanzlei einzureichen.

